Satzung des Fördervereins


Satzung des Vereins

„Freunde des Joseph-von-Fraunhofer-Gymnasiums Cham e.V.“

(Aktuelle Fassung vom 29. Oktober 2015)

 


I. Name, Zweck und Sitz des Vereins

1. Der Verein der „Freunde des Joseph-von-Fraunhofer-Gymnasiums Cham e.V.“ ist unter der VR 200574 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.

2. Der Verein hat die Aufgabe, die Schule und deren Belange zu fördern, sei es durch Unterstützung bedürftiger und würdiger Schüler/innen oder durch Zuschüsse bei Anschaffungen.

3. Der Sitz des Vereins ist Cham/Oberpfalz.

 


II. Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann durch Beitritt erworben werden. Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid, der vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist, mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod

Der Ausschluss muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen und wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam.

2. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu fördern. Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, zu dessen Ämtern zu wählen und gewählt zu werden.

3. Der Verein erhebt von allen Mitgliedern einen Beitrag, dessen Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder festgesetzt wird.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten den Zweck und die Ehre des Vereins in ernster Weise verletzt oder es seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Vorstandschaft zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 


III. Organe, Vertretung und Geschäftsführung

1. Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

2. Mindestens alle zwei Jahre muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.

3. Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder wählt die Mitgliederversammlung die Vorstandschaft (außer den Ehrenvorsitzenden, dem Schulleiter und dessen Stellvertreter) auf zwei Jahre und beschließt Satzungsänderungen. Jedes in der Versammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

4. Über die Mitgliederversammlung (sowie die Vorstandssitzungen) ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

5. Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten (stellvertretenden) Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenverwalter sowie einem Beirat. Diese werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Ehrenvorsitzenden sowie der Schulleiter und dessen Stellvertreter gehören der Vorstandschaft automatisch an.

Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

6. Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende jeweils einzeln.

7. Beschlüsse der Vorstandschaft werden durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vorstandschaft gefasst; Stimmenthaltungen werden dabei nicht gezählt.

8. Der Verein unterhält ein Konto. Der Kassenverwalter erhält eine diesbezügliche Bankvoll-macht. Daneben sind der erste und zweite Vorsitzende zeichnungsberechtigt.

9. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

 


IV. Besondere Bestimmungen

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 


V. Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

2. Die Vorstandschaft führt dann die Liquidierung des Vereins durch.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Landkreismusikschule Cham, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Joseph-von-Fraunhofer-Gymnasium

Naturwissenschaftlich-technologisches und 
Sprachliches Gymnasium


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